Satzung des Tierschutzvereins "PRO CANE et Equos"
Stand 24. Mai 2012
§ 1 Vereinsnamen, Vereinssitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „PRO CANE et Equos“
2. Der Vereinssitz ist Bad Kissingen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist:
a) Die Förderung des Tierschutzes, national und international, wobei die finanzielle, ideelle und aktive Förderung des „Kastrationsprojekts für Straßenhunde in Osteuropa“ erste Priorität behält, sobald sinnvoll finanzier- und umsetzbar (Tierärzteteams).
b) Finanzielle Unterstützung der gewählten Projekte durch Care-Pakete.
c) Der Bau von Tierheimen bzw. Gnadenhöfen oder ähnlichen Einrichtungen.
d) Die Aufklärung der Bevölkerung über jegliche Art von Tierquälereien.
e) Sensibilisierung für artgerechte Haltung von Haus- und Nutztieren, insbesondere Hunde, Katzen und Pferde.
f) Vermittlung von in Not geratenen Tieren.
3. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Einwirkung auf die Öffentlichkeit und die politischen Gremien im In- und Ausland durch Verbreitung von Druckschriften, durch Versammlungen und Veranstaltungen, öffentliche Kundgebungen sowie über Presse, Rundfunk, Fernsehen und andere Medien. Zielsetzung ist, bei der Bevölkerung der betreffenden Länder das Verantwortungsgefühl für Tiere zu wecken oder zu stärken und ein Umdenken im Umgang mit Tieren zu fördern.
b) Entwicklung, Ausarbeitung und Durchführung regional sinnvoller und durchführbarer Projekte; beispielsweise Kastrationsprojekte, Futterpatenschaften, Kooperation mit Pflegestellen sowie Errichtung und Erhaltung von Auffangstationen.
c) Eine inhaltlich umfassende und dynamische Homepage.
d) Die ideelle, aktive und finanzielle Unterstützung mit den einheimischen Tierheimen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
3. Ein wirtschaftlicher Einsatz der Vereinsmittel ist zu gewährleisten, die Verwaltungsausgaben sind zu minimieren.
4. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7. Wer Tätigkeiten im Dienst des Vereins ausübt, kann hierfür durch entsprechenden Vorstandsbeschluss eine angemessene Vergütung erhalten. Im Übrigen haben die Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsanspruch nach §670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw., wobei die Fahrtkosten nach der üblichen Fahrkostenpauschale abgerechnet werden können.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern. Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins durch ihre Förderbeiträge fördern und unterstützen. Aktive Mitglieder sind die Mitglieder, die durch ihr außerordentliches, ehrenamtliches Engagement auf verantwortlicher Ebene die Vereinsarbeit aktiv unterstützen.
2. Der Vorstand des Vereins entscheidet bei der Aufnahme des Mitglieds über die aktive oder Fördermitgliedschaft. Eine aktive Mitgliedschaft kann nur aus den Reihen der Gründungsmitglieder und der Ressortleiter erstehen und beantragt werden.
3. Fördermitglieder haben kein aktives Stimmrecht. Sie haben kein passives Wahlrecht, d.h., sie dürfen nicht für Vorstandsposten kandidieren.
4. Die Aktive Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben.
5. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
6. Der Austritt erfolgt zum Schluss eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Rückerstattungsansprüche von Beiträgen/Spenden sind ausgeschlossen.
7. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
a) Bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages.
b) Bei schuldhaftem Verstoß gegen die Satzung oder Vereinsinteressen oder bei Schädigung und Ansehen des Vereins. Der Vorstand kann eine Mitgliedschaft bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung suspendieren. Auf Antrag des Mitglieds ist das Mitglied auf der Mitgliederversammlung anzuhören.
§ 5 Mitgliedsbeiträge und Spenden
1. Die jeweils festgesetzte Beitragshöhe für das folgende Jahr ergibt sich aus der Beitragsordnung.
2. Der erste Jahresbeitrag ist bei Aufnahme fällig; danach ist der Jahresbeitrag jeweils am 01. Januar eines jeden Jahres fällig.
3. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von dem Vorstand vorgeschlagen und auf der Hauptversammlung wird dieser Vorschlag bestätigt, höher oder tiefer gesetzt.
4. Die Verwendung bzw. Zuteilung der Spendengelder auf die verschiedenen Vereinsprojekte erfolgt im Rahmen der Satzung und der darin genannten Aktivitäten. Der Vorstand behält sich vor, projektbezogene Spenden ggf. innerhalb eines Projektes nach Bedarf zuzuteilen.
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Mitgliedern.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
4. Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied, welches in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.
5. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen.
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert
b) mindestens einmal jährlich, möglichst in den ersten sechs Monaten des Kalenderjahres
c) wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
2. Der Vorstand hat der vorstehend unter Abs. 1 lt. b) zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung vorzulegen; die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.
3. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
5. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
a) die Genehmigung der Jahresrechnung
b) die Entlastung des Vorstandes
c) die Wahl des Vorstandes
d) Satzungsänderungen
e) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
f) die Auflösung des Vereins
g) die Festsetzung des Mitgliederbeitrags
6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
7. Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins ist eine zwei Drittel Mehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich.
8. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag kann geheim abgestimmt werden. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
9. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Vorstand des Vereines und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 8 Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung bei zwei Drittel Zustimmung aufgelöst werden.
2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zu oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung des Tierschutzes.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Vereinsgründung in Kraft.
§ 10 Schlussbestimmung
Sollten einzelne Bestimmungen der Satzung unwirksam sein oder ihre Wirkung verfehlen, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Regelung ist durch eine Bestimmung zu ersetzen, die den Vereinszweck entspricht. Entsprechendes gilt auch für den Fall, dass sich bei der Anwendung der Satzung Lücken in den satzungsmäßigen Regelungen ergeben.
§ 1 Vereinsnamen, Vereinssitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „PRO CANE et Equos“
2. Der Vereinssitz ist Bad Kissingen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist:
a) Die Förderung des Tierschutzes, national und international, wobei die finanzielle, ideelle und aktive Förderung des „Kastrationsprojekts für Straßenhunde in Osteuropa“ erste Priorität behält, sobald sinnvoll finanzier- und umsetzbar (Tierärzteteams).
b) Finanzielle Unterstützung der gewählten Projekte durch Care-Pakete.
c) Der Bau von Tierheimen bzw. Gnadenhöfen oder ähnlichen Einrichtungen.
d) Die Aufklärung der Bevölkerung über jegliche Art von Tierquälereien.
e) Sensibilisierung für artgerechte Haltung von Haus- und Nutztieren, insbesondere Hunde, Katzen und Pferde.
f) Vermittlung von in Not geratenen Tieren.
3. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Einwirkung auf die Öffentlichkeit und die politischen Gremien im In- und Ausland durch Verbreitung von Druckschriften, durch Versammlungen und Veranstaltungen, öffentliche Kundgebungen sowie über Presse, Rundfunk, Fernsehen und andere Medien. Zielsetzung ist, bei der Bevölkerung der betreffenden Länder das Verantwortungsgefühl für Tiere zu wecken oder zu stärken und ein Umdenken im Umgang mit Tieren zu fördern.
b) Entwicklung, Ausarbeitung und Durchführung regional sinnvoller und durchführbarer Projekte; beispielsweise Kastrationsprojekte, Futterpatenschaften, Kooperation mit Pflegestellen sowie Errichtung und Erhaltung von Auffangstationen.
c) Eine inhaltlich umfassende und dynamische Homepage.
d) Die ideelle, aktive und finanzielle Unterstützung mit den einheimischen Tierheimen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
3. Ein wirtschaftlicher Einsatz der Vereinsmittel ist zu gewährleisten, die Verwaltungsausgaben sind zu minimieren.
4. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7. Wer Tätigkeiten im Dienst des Vereins ausübt, kann hierfür durch entsprechenden Vorstandsbeschluss eine angemessene Vergütung erhalten. Im Übrigen haben die Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsanspruch nach §670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw., wobei die Fahrtkosten nach der üblichen Fahrkostenpauschale abgerechnet werden können.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern. Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins durch ihre Förderbeiträge fördern und unterstützen. Aktive Mitglieder sind die Mitglieder, die durch ihr außerordentliches, ehrenamtliches Engagement auf verantwortlicher Ebene die Vereinsarbeit aktiv unterstützen.
2. Der Vorstand des Vereins entscheidet bei der Aufnahme des Mitglieds über die aktive oder Fördermitgliedschaft. Eine aktive Mitgliedschaft kann nur aus den Reihen der Gründungsmitglieder und der Ressortleiter erstehen und beantragt werden.
3. Fördermitglieder haben kein aktives Stimmrecht. Sie haben kein passives Wahlrecht, d.h., sie dürfen nicht für Vorstandsposten kandidieren.
4. Die Aktive Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben.
5. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
6. Der Austritt erfolgt zum Schluss eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Rückerstattungsansprüche von Beiträgen/Spenden sind ausgeschlossen.
7. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
a) Bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages.
b) Bei schuldhaftem Verstoß gegen die Satzung oder Vereinsinteressen oder bei Schädigung und Ansehen des Vereins. Der Vorstand kann eine Mitgliedschaft bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung suspendieren. Auf Antrag des Mitglieds ist das Mitglied auf der Mitgliederversammlung anzuhören.
§ 5 Mitgliedsbeiträge und Spenden
1. Die jeweils festgesetzte Beitragshöhe für das folgende Jahr ergibt sich aus der Beitragsordnung.
2. Der erste Jahresbeitrag ist bei Aufnahme fällig; danach ist der Jahresbeitrag jeweils am 01. Januar eines jeden Jahres fällig.
3. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von dem Vorstand vorgeschlagen und auf der Hauptversammlung wird dieser Vorschlag bestätigt, höher oder tiefer gesetzt.
4. Die Verwendung bzw. Zuteilung der Spendengelder auf die verschiedenen Vereinsprojekte erfolgt im Rahmen der Satzung und der darin genannten Aktivitäten. Der Vorstand behält sich vor, projektbezogene Spenden ggf. innerhalb eines Projektes nach Bedarf zuzuteilen.
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Mitgliedern.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
4. Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied, welches in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.
5. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen.
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert
b) mindestens einmal jährlich, möglichst in den ersten sechs Monaten des Kalenderjahres
c) wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
2. Der Vorstand hat der vorstehend unter Abs. 1 lt. b) zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung vorzulegen; die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.
3. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
5. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
a) die Genehmigung der Jahresrechnung
b) die Entlastung des Vorstandes
c) die Wahl des Vorstandes
d) Satzungsänderungen
e) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
f) die Auflösung des Vereins
g) die Festsetzung des Mitgliederbeitrags
6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
7. Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins ist eine zwei Drittel Mehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich.
8. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag kann geheim abgestimmt werden. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
9. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Vorstand des Vereines und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 8 Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung bei zwei Drittel Zustimmung aufgelöst werden.
2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zu oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung des Tierschutzes.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Vereinsgründung in Kraft.
§ 10 Schlussbestimmung
Sollten einzelne Bestimmungen der Satzung unwirksam sein oder ihre Wirkung verfehlen, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Regelung ist durch eine Bestimmung zu ersetzen, die den Vereinszweck entspricht. Entsprechendes gilt auch für den Fall, dass sich bei der Anwendung der Satzung Lücken in den satzungsmäßigen Regelungen ergeben.
In den Augen meines Hundes liegt mein ganzes Glück, all mein Inneres, Krankes, Wundes heilt in seinem Blick.
Friederike Kempner
Friederike Kempner